FAQ |
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Publikationen
Öffentliche Mitteilungen der
IG Schweizer Internetradio und Wissenswertes
zum Urheberrecht
finden Sie hier.
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IG
SCHWEIZER INTERNETRADIO |
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WER
WIR SIND |
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IG Schweizer Internetradio
Die 'IG Schweizer Internetradio' ist ein Förderverein
der Kultur- und Medienvielfalt und setzt sich für
den Fortbestand des Internetradios in der Schweiz/FL ein.
Der Verein unterstützt seine Mitglieder z.B. bei
der Lösung von rechtlichen Belangen (Urheberrechte).
Die IG Schweizer Internetradio ist Mitglied der Schweizer
Koalition für die kulturelle Vielfalt und sucht
die offene Kommunikation mit Kulturfördervereinen
und Urheberrechtsorganisationen.
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BANDBREITE
GESUCHT |
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Ready-to-use Bandbreite für Icecast-
und Shoutcast Streaming Server bzw. Cluster
Während diverse Schweizer Provider und Unternehmen
Überkapazitäten an Bandbreite besitzen, sind viele
Internetradiosender finanziell nicht in der Lage ausreichend
Bandbreite für ihre Hörer bereitzustellen. Wir
suchen somit ständig mehr Dedizierte Bandbreite (Beispiel:
100 Mbit/s Backbone-Anbindung) für Icecast- und Shoutcast
Streaming Server bzw. Cluster.
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KOLLEKTIVE
VERWERTUNG |
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IFPI
SCHWEIZ |
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IFPI Schweiz (Verband der Tonträgerproduzenten)
Das letzte Gespräch mit Dr. Peter Vosseler (Geschäftsführer
der IFPI Schweiz) fand am 14. Januar 2008 im Anschluss
der Verhandlungssitzung zum Swissperform Zusatztarif GT
S und GT Y statt. Dr. Vosseler weist daraufhin, dass auf
Druck der IFPI
International keine Reduktion der Mindestentschädigung
von CHF 3'000 aushandelbar sei.
Die IG Schweizer Internetradio steht mit der IFPI Schweiz
seit 2005 in Gesprächen bzw. Verhandlungen. Die ISI
und deren Mitglieder haben hierbei unentwegt bekräftigt,
dass sie die gesetzliche Grundlage (Art. 36 bzw. 39 URG)
und die hieraus abgeleitete Gebührenerhebungskompetenz
der IFPI nicht per se bestreiten oder in Frage stellen.
Gegenstand der Diskussion war daher immer nur die 'Höhe'
der zu entrichtenden Gebühr. Aus kartellrechtlicher
Sicht, ergeben sich erhebliche Bedenken hinsichtlich der
Rechtmässigkeit der eingeforderten Gebühren.
Nachdem die IFPI die Verhandlungsgespräche mit der
ISI ohne Angaben von Gründen abgebrochen hat, ist
zwangsläufig unbestritten, dass die Gebührenforderungen
den Webcastern einseitig oktroyiert wurden. Da die eingeforderte
Summe die Schweizer Internetradiolandschaft quasi erodieren
und die überzogenen Gebühren eine solche faktisch
verhindern würden, müsste geprüft werden,
ob die Grundlage der Gebühren nicht als unerlaubte
Wettbewerbsabsprache im Sinne von Art. 5f. KG zu bezeichnet
sind. Da die IFPI als Interessensverband der Tonträgerhersteller
fungiert, erscheint es als naheliegend, dass eine unerlaubte
resp. missbräuchliche Verhaltensweise der marktbeherrschenden
Unternehmen vorliegen könnte, indem andere Unternehmen
im Wettbewerb nicht nur behindert, sondern verhindert
werden. Seit dem 16. März 2008 steht die ISI in Kontakt
mit dem Institut für Geistiges Eigentum und dem Preisüberwacher
welcher die Situation der Webcaster nicht eindeutig geprüft
hat. Trotz hängigem Entscheid des Preisüberwachers
hat die IFPI Schweiz am 15. Dezember 2008 (Posteingang
03.01.2009) die Betreibung gegen sechs Schweizer Internetradios,
darunter ein ISI-Mitglied eingeleitet. Gestützt
auf unbezahlte Forderungen des Jahres 2008 der bestehenden
Webcastingverträge mit der IFPI Schweiz. Wir
empfehlen daher ISI-Interessenten bzw. -Mitgliedern welche
bereits einen Webcastingvertrag mit der IFPI abgeschlossen
haben diesen fristgerecht vor Ablauf der Vertragsdauer
zu künden. Die Aussetzung der Zahlung in einem
laufenden Vertrag ist unklug!
IFPI Schweiz (Webcastingvertrag)
Die IG Schweizer Internetradio und ihre Mitglieder boykotieren
den von der IFPI Schweiz angebotenen Webcastingvertrag.
Die IFPI weigert sich seit 2005 den Vertrag den WTO-Richtlinien
anzupassen und die Mindestentschädigung zu reduzieren
bzw. abzuschaffen. Der Vertrag bedarf der Prüfung
des Preisüberwachers und ggf. des Schweizerischen
Bundesgerichts.
Die Höhe der geforderten Mindestentschädigung
verletzt den Grundsatz der Angemessenheit des
URG
Art. 60:
1. Bei der Festlegung der Entschädigung
sind zu berücksichtigen:
a. der aus der Nutzung des Werks, der
Darbietung, des Ton- oder Tonbildträgers oder der
Sendung erzielte Ertrag oder hilfsweise der mit der Nutzung
verbundene Aufwand;
b. die Art und Anzahl der benutzten Werke,
Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen;
c. das Verhältnis geschützter
zu ungeschützten Werken, Darbietungen, Ton- oder
Tonbildträger oder Sendungen sowie zu anderen Leistungen.
2. Die Entschädigung beträgt
in der Regel höchstens zehn Prozent des Nutzungsertrags
oder -aufwands für die Urheberrechte und höchstens
drei Prozent für die verwandten Schutzrechte; sie
ist jedoch so festzusetzen, dass die Berechtigten bei
einer wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt
erhalten.
3. Die Werkverwendungen nach Artikel
19 Absatz 1 Buchstabe b sind tariflich zu begünstigen.
IFPI Schweiz (Tarifbasis der
geforderten Entschädigung)
Das Schriftstück basiert auf den Forderungen des
Deutschen Webcastingvertrags:
Tarifbasis pro Jahr:
CHF 0.002 pro Titel und Hörer, mindestens aber CHF
0.0006 pro Minute und Hörer
Upload (Vervielfältigung): CHF 1.00 pro Titel
4% der Werbe- und Sponsoringeinnahmen
Administrationsgebühr: CHF 500.00
Mindestentschädigung: CHF 3'000 zuzüglich CHF
200.00 pro Kanal
Pauschalentgelt:
Das Pauschalentgelt beträgt für die in diesem
Vertrag vereinbarte non-exklusive Einräumung des
Kopierrechts CHF 3'000.00 (inkl. CHF 500.00 Administrationsgebühr)
zuzüglich CHF 200.00 pro Programmkanal sowie zuzüglich
4% der durch den Sender erwirtschafteten jährlichen
Werbe- und Sponsoringeinnahmen. Hinsichtlich des ebenfalls
in diesem Vertrag non-exklusiv eingeräumten Rechts
der Zugänglichmachung (Wahrnehmbarmachung) beziehungsweise
'Verbreitung' verzichtet IFPI bis auf weiteres auf die
Geltendmachung einer Entschädigung.
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SUISA
UND SWISSPERFORM |
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Aufgaben der Swissperform
Die Swissperform ist die konzessionierte, unter staatlicher
Aufsicht stehende Verwertungsgesellschaft für die Leistungsschutzrechte
(Tonträgerproduzenten) in der Schweiz und im Fürstentum
Liechtenstein. Sie macht gegenüber den Nutzern diejenigen
Ansprüche der Inhaber von Leistungsschutzrechten geltend,
die im Zusammenhang mit Zweitnutzungen von deren Leistungen
entstehen. Die Swissperform handelt mit den Nutzern und
ihren Verbänden Tarife aus. Sie sorgt dafür, dass die entsprechenden
Gelder eingezogen und an die Berechtigten verteilt werden.
SUISA
Die SUISA ist die «Genossenschaft der Urheber und
Verleger von Musik». Der Name SUISA ist die Abkürzung
des französischen Suisse Auteurs.
Die SUISA vertritt die Urheberrechte ihrer Mitglieder und
der Mitglieder von Partnerorganisationen und sorgt dafür,
dass diese für die Nutzung ihrer Werke angemessen entschädigt
werden. Dabei kümmert sich die SUISA ausschliesslich
um die sogenannten «kleinen Rechte», die unter
anderem Musikwerke in Film und Fernsehen, nichttheatralische
Musik und Konzertfassungen theatralischer Werke.
SUISA (Gemeinsamer Tarif S 2011
– 2013)
Dieser Tarif richtet sich an Unternehmen, welche Radio-
und/oder Fernsehprogramme
senden oder direkt in Kabelnetze einspeisen:
Art. 14 - Amateur Webradios bis 6000 gleichzeitige
Zugriffe (Slots):
Für Webradios
- die von Personen nicht berufsmässig in ihrer Freizeit
betrieben werden,
- auf die maximal 6000 gleichzeitige Zugriffe möglich
sind,
wird die Vergütung pauschal in Prozenten der Einnahmen
gemäss Ziffer 8 berechnet.
Der Prozentsatz für die Nutzung von Urheberrechten
beträgt 6 %, für die Nutzung von
verwandten Schutzrechten 2 %, mindestens jedoch pro Monat:
Urheberrechte (SUISA)
- bis maximal 500 gleichzeitige Zugriffe CHF 60.-
- ab 501 bis maximal 1000 gleichzeitige Zugriffe CHF 80.-
- ab 1001 bis maximal 6000 gleichzeitige Zugriffe CHF 100.-
Verwandte Schutzrechte (Swissperform; Inkasso für IFPI
Schweiz)
- bis maximal 500 gleichzeitige Zugriffe CHF 60.-
- ab 501 bis maximal 1000 gleichzeitige Zugriffe CHF 80.-
- ab 1001 bis maximal 6000 gleichzeitige Zugriffe CHF 100.-
Für diese Webradios sind die Mindestentschädigungen
nach Ziffer 18 nicht anwendbar.
Für Webradios, auf die mehr als 6000 gleichzeitige
Zugriffe möglich sind, gelten die
normalen Entschädigungen nach Ziffer 7 ff
Für Webradios, auf die mehr als 6000 gleichzeitige Zugriffe
möglich sind, gelten die normalen Entschädigungen nach Ziffer
7 ff (zusätzlich die anwendbaren Erhöhungen nach Ziffern
7.1 und 7.2) und Ziffer 18.
Art. 18 - Amateur Webradios mit mehr als 6000 gleichzeitige
Zugriffe (Slots):
d) Mindestentschädigung
Die Entschädigung beträgt monatlich mindestens
- für Radio-Sender
CHF 330.00 für Urheberrechte
CHF 100.00 für verwandte Schutzrechte
- für Fernseh-Sender mindestens
CHF 100.00 für Urheberrechte
CHF 30.00 für verwandte Schutzrechte
Beschränkt sich die Sende-/Mitteilungstätigkeit
nur auf einzelne Tage oder Stunden,
gilt 1/30 der Mindestentschädigungen pro 24 Stunden.
Jeder angefangene Block von
24 Stunden zählt als ganzer Block.
Monatsrechnung für finanzschwache Sender:
Amateur Webradios welche nicht in der Lage sind die jährliche
Entschädigung im voraus zu zahlen bietet die SUISA
auf Anfrage auch eine monatliche Akontozahlung an.
Abgeltungsvereinbarung für Sender die vor 2009
auf Sendung waren:
Mitglieder der IG Schweizer Internetradio welche vor 2009
auf Sendung waren jedoch noch keine Urheberrechtsentschädigungen
an die SUISA/Swissperform bezahlt haben sind hiermit aufgefordert
den Fragebogen zum Gemeinsamen Tarif S wahrheitsgetreu auszufüllen
und an die SUISA zu senden. Die IG Schweizer Internetradio
hat mit der SUISA folgende Vereinbarung getroffen:
1) Die SUISA verzichtet auf die Urheberrechtsentschädigungen
vor 2009
2) Die Entschädigungen der Jahre 2009 und 2010 sind
der SUISA vollumfänglich zu bezahlen
Es kann mit der SUISA eine monatliche Ratenzahlung vereinbart
werden.
SUISA-Dokumente herunterladen:
Gemeinsamer Tarif S: Fragebogen für Fernsehsender
Gemeinsamer Tarif S: Fragebogen für Radiosender
Gemeinsamer Tarif S: Kundeninformation
Gemeinsamer Tarif S: Tariftext (gültig 2011-2013)
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MUSIK
SAMPLER |
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Promoten Sie Ihre Singles und
Alben in den Neuen Medien
Sie sind eine Musikagentur oder ein Label und möchten
gerne Ihre Singles bzw. Alben im Internetradio promoten?
Unsere Mitglieder (Internetradiosender) sind stets interessiert
an Musik Sampler und würden gerne durch Ihre Firma
bemustert werden.
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EINNAHMEN
DANK RADIOWERBUNG |
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Mediabox vermarktet Webradios
und fördert sie.
Noch immer klafft ein grosses Ausgabenloch in den Kassen
bei vielen Amateur Webradios. Ohne Einnahmen können
auf Dauer keine Urheberrechte bezahlt werden. Deshalb hat
die IG Schweizer Internetradio seit dem 3. August 2010 einen
neuen Vermarktungspartner. Hier
klicken um näheres zu erfahren!
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INTERNETRADIO |
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BASISWISSEN |
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MELDEPFLICHT
FÜR INTERNETRADIOSENDER |
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Radio- und Fernsehgesetz (RTVG)
Mit dem Inkrafttreten des neuen Radio-
und Fernsehgesetzes (RTVG) am 1. April 2007 werden Internetradiosender
und terrestrische Sendeanstalten gleichgestellt. Neue Veranstalter
haben sich vor Sendebeginn beim BAKOM zu melden; jene, die
bereits senden, müssen sich bis 1. Juni 2007 beim BAKOM
melden. Wer der Meldepflicht nicht, verspätet oder
unvollständig nachkommt oder dabei eine falsche Angabe
macht, kann mit einer Verwaltungssanktion von bis zu 10'000
Franken belastet werden (Art. 90 Abs. 2 Bst. a RTVG). Die
vom Veranstalter gemeldeten Angaben dienen dem BAKOM zur
Wahrnehmung seiner Aufsichtstätigkeit, insbesondere
im Bereich der Medienkonzentration. Das BAKOM kann die gemeldeten
Daten veröffentlichen. Insofern dienen sie auch dem
Publikum. BAKOM-Artikel
lesen...
Meldeformular
downloaden
Radio-
und Fernsehgesetz (RTVG)
Zusammenfassung
der Neuerungen im RTVG
Die IG Schweizer Internetradio, die ggüb. Dritter die
Interessen ihrer Mitglieder vertritt, ist direkter Ansprechpartner
des BAKOM und wird erst nach Absprache mit dem Mitglied
Daten weitergeben. |
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WER
IST BAKOM-MELDEPFLICHTIG? |
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Grundvoraussetzungen
Meldepflichtig sind alle terrestrischen sowie nicht-terrestrischen
Radiosender ab 1000 Hörer.
Wie ermittle ich meine Hörerzahl?
Der Einfachheit halber gelten als Hörer die tatsächlich
zur Verfügung gestellten Slots (mögliche maximale
Hörerzahl) auf Euren Streamservern. Verfügt Euer
Internetradio über mehr als 1000 Slots (Hörerplätze),
erfüllt Euer Sender die Meldepflicht beim BAKOM. Sender
mit mehreren Streams und/oder Kanälen addieren alle
einzelnen Streamserver um das Total zu ermitteln. |
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MUSIK
AGENTUREN |
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Promotion-CD-Service für Internetradios
Nur wenige Musikagenturen bieten Promotionsmaterial auch
für Internetradios an. Agenturen
die ihre Bands und Interpreten auch via Internetradio promoten
sind:
radiodirectx.com
promotet global vorwiegend Nordamerikanische Jazz- und Rock
Interpreten
xplosion.ch
promoted global vorwiegend Europäische Künstler (alle Stillrichtungen)
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STREAMING
TECHNOLOGIE |
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SHOUTcast Source DSP
Das Nullsoft SHOUTcast
Source DSP ist ein kostenloser
DSP Encoder zur Übertragung von mp3 Audiofiles über
das Nullsoft SHOUTcast Netzwerk. Die Bedienung ist kinderleicht
und die Software sehr übersichtlich. |
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SAM DSP Encoder
Mehr Komfort bietet der SAM
DSP Encoder von Spacial Audio,
der die Übertragung von mp3, mp3PRO, Ogg und Windows
Media V9 Audiofiles unterstützt. Das Tool ist multi-channel
fähig, dass heisst ihre Playlist kann gleichzeitig
in mehreren Übertragungsqualitäten gestreamt werden.
Der SAM Encoder unterstützt das Audioverbundsystem
von SHOUTcast, Icecast, Live365, Windows Media Server und
P2P Streamer. |
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PC-UNABHÄNGIG
INTERNETRADIO EMPFANGEN |
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SURFMUSIK
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